Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben - Legasthenie
Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben – Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie)
Informationen für Familien im Landkreis Günzburg
Das Lesen- und Schreibenlernen stellt für viele Kinder eine große Herausforderung dar. Anfangs wirken Buchstaben und Wörter wie ein unbekannter Code, der erst entschlüsselt werden muss. In der Regel gelingt dieser Prozess innerhalb der ersten Schuljahre. Bei einigen Kindern verläuft der Lernprozess jedoch auffällig langsam oder fehlerhaft – trotz normaler Intelligenz und ausreichendem Unterricht.
In diesen Fällen kann eine sogenannte Lese-Rechtschreib-Störung (LRS), umgangssprachlich Legasthenie, vorliegen. Sie gehört zu den Teilleistungsstörungen und ist wissenschaftlich als umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten klassifiziert (ICD-11: 6A03.0 Lese-Rechtschreibstörung).
Was tun bei einem Verdacht auf LRS?
Wenn Ihr Kind anhaltende Schwierigkeiten beim Lesen und/oder Schreiben zeigt, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Gespräch mit der Lehrkraft
Der erste Schritt ist immer der Austausch mit der Klassenlehrkraft oder dem Fachlehrer/der Fachlehrerin. Diese können Ihre Beobachtungen bestätigen und ggf. weitere Schritte anregen.Kontakt zur schulischen Beratung
In Bayern stehen an jeder Schule Beratungslehrkräfte sowie der Schulpsychologische Dienst zur Verfügung. Diese führen bei Bedarf eine standardisierte Diagnostik durch (u. a. Intelligenz- und Lese-/Rechtschreibtests) und beurteilen, ob eine LRS vorliegt.
https://schulamt.landkreis-guenzburg.de/beratung/schulberatung/
https://schulamt.landkreis-guenzburg.de/beratung/schulpsychologen/
Unabhängige Inklusionsberatung des Schulamts Günzburg
Bei Fragen rund um die inklusive Beschulung, Förderbedarfe oder Nachteilsausgleich – insbesondere auch im Zusammenhang mit Teilleistungsstörungen – können sich Eltern an die unabhängige Inklusionsberatung wenden.
https://schulamt.landkreis-guenzburg.de/beratung/inklusionsberatung/
Außerschulische Diagnostik
Eine LRS-Diagnose kann alternativ auch durch einen Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder in einer sozialpädiatrischen bzw. kinderpsychiatrischen Praxis gestellt werden. Diese Angebote sind teils kostenpflichtig.
Was ist ein Nachteilsausgleich und wann gibt es ihn?
Wenn eine Lese- und/oder Rechtschreibstörung durch eine qualifizierte Stelle festgestellt wurde, kann ein Nachteilsausgleich gemäß den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gewährt werden.
Dieser kann u. a. beinhalten:
Zeitzuschlag bei schriftlichen Leistungsnachweisen
Nichtbewertung der Rechtschreibung (Notenschutz, nur unter bestimmten Bedingungen)
Vorlesen von Aufgabenstellungen
Teilnahme an schulischen Förderkursen für LRS
Die genauen Maßnahmen werden vom Schulpsychologischen Dienst festgelegt und im sogenannten Beiblatt zum Zeugnis dokumentiert. Die Umsetzung obliegt der Schule.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
🔗 www.km.bayern.de/legasthenie
Wenn schulische Maßnahmen nicht ausreichen: Beratungsstelle der KJF in Leipheim
Die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche der Katholischen Jugendfürsorge (KJF) in Leipheim unterstützt Sie, wenn:
die schulischen Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um die psychosozialen Belastungen des Kindes zu kompensieren
geprüft werden muss, ob eine seelische Behinderung nach § 35a SGB VIII vorliegt (z. B. bei starkem Rückzug, Ängsten oder Selbstwertproblemen)
Die Beratungsstelle bietet:
Diagnostik und Beratung rund um LRS, Dyskalkulie und emotionale Entwicklungsstörungen
Unterstützung bei Anträgen auf Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII)
Vermittlung von Fördertherapien (z. B. bei einer drohenden seelischen Behinderung)
Die Leistungen sind vertraulich und kostenfrei.
Kontakt:
📍 KJF Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung
Spitalhalde 10, 89340 Leipheim
📞 08221 206780
✉️ eb.guenzburg@kjf-kjh.de
🌐 https://www.kjf-kinder-jugendhilfe.de/wo-sie-uns-finden/guenzburg-neu-ulm/
Therapie und Förderung: Was ist wichtig zu wissen?
Eine außerschulische LRS-Therapie (z. B. durch Lerntherapeut*innen) kann hilfreich sein, wenn schulische Maßnahmen nicht ausreichen.
Die Kostenübernahme durch das Jugendamt ist nur möglich, wenn eine seelische Behinderung festgestellt wird (§ 35a SGB VIII).
Private Anbieter werden in der Regel nicht öffentlich finanziert – lassen Sie sich deshalb frühzeitig beraten.
Weitere Informationen & wissenschaftlich fundierte Quellen
Bundesverband Legasthenie & Dyskalkulie e. V.:
🔗 www.bvl.deSchulberatung Bayern – LRS:
🔗 www.schulberatung.bayern.de/legasthenie
Abgeändert durch Amt für Jugend, Familie und Bildung Günzburg
Stand 01/2026