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Behinderung und Schule

Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf eine Schulbildung, die ihren Fähigkeiten und Leistungen entspricht. Schulen haben die Aufgabe, dies zu ermöglichen. Neben Förderschulen wird das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen (Inklusion) stetig ausgebaut. Staatliche Leistungen zur Teilhabe an Bildung unterstützen dabei, dass eine Behinderung keine Hürde für Bildung darstellt.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für schulische Bildung liegt bei den Bundesländern, deshalb gibt es kein einheitliches bundesweites Fördersystem. Die allgemeine Schulpflicht gilt jedoch überall, auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.

Hilfsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des Schulsystems

  • Schulische Nachteilsausgleiche
    Sie ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler trotz Behinderung ihre Fähigkeiten in Prüfungen und Leistungsnachweisen zeigen können. Zuständig sind die Schulen und Schulbehörden.

  • Sonderpädagogischer Förderbedarf
    Die Feststellung eines Förderbedarfs ermöglicht den Besuch einer Förderschule oder die sonderpädagogische Förderung an einer allgemeinen Schule. Diese Förderung ist Teil des Schulsystems und wird von Schulen und Schulbehörden organisiert.

  • Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung
    Hilfen außerhalb des Schulsystems, z. B. Schulbegleitung, technische Hilfsmittel oder Assistenzleistungen. Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe oder die Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Möglichkeiten des Schulbesuchs

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können in Deutschland folgende Wege wählen:

  1. Förderschule
    Lernen in einer speziellen Schule mit Förderschwerpunkt, getrennt von nicht behinderten Kindern und Jugendlichen.

  2. Integrations- bzw. Inklusionsschule / -klasse
    Gemeinsames Lernen von Kindern mit und ohne Behinderung in speziellen Klassen oder inklusiven Schulen.

  3. Regelklasse an einer allgemeinen Schule
    Teilnahme im Rahmen der Einzelfallintegration oder -inklusion.

Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf haben die Sorgeberechtigten das Recht, zwischen Förderschule und gemeinsamer Beschulung zu wählen.

Quelle & weitere Informationen: betanet.de

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