Rechtliches
Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz
Mit Wirkung ab dem 01.08.2013 wurde durch das Kinderförderungsgesetzt (KiFöG), das am 10.12.2008 erlassen wurde, für Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege begründet.
Für Kinder unter einem Jahr gilt ebenfalls nur eine objektive Verpflichtung.
Zumutbar ist ein Betreuungsplatz nach gängiger Rechtsprechung innerhalb 30 Minuten Fahrzeit.
Das Wunsch- und Wahlrecht kann nur bei mehreren möglichen Betreuungsplätzen Anwendung finden.