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Mutterschaftsgeld

Als Arbeitnehmerin darf man während der gesetzlichen Schutzfristen keine Einkommensminderung erfahren. Aus diesem Grund erhalten Sie Mutterschaftsgeld.

Einen Anspruch haben alle Frauen, die selbst in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind:

  • Zu Beginn der Schutzfrist muss ein Arbeitsverhältnis bestehen,

  • das Arbeitsverhältnis muss während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden sein,

  • Sie beziehen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit,

  • Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert, zum Beispiel freiwilig versichert,

  • oder die Elternzeit wurde wegen einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig beendet.

Bei Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt:

Gezahlt wird der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. Davon werden höchstens 13,00 € pro Kalendertag von der Krankenkasse übernommen. Die Differenz zwischen diesen 13,00 € und dem durchschnittlichen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss.

Bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz gilt:

Arbeitslose Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der bis zur Schutzfrist von der Agentur für Arbeit gezahlten Geldleistung.

Mutterschaftsgeld wird für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung gewährt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten für 12 Wochen nach der Entbindung.

Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Antrag ist dann direkt an die Bundesversicherungsanstalt zu richten.

Antrag: bei der eigenen Krankenkasse (Antragstellung frühestens 7 Wochen vor dem Geburtstermin).

Notwendige Unterlagen: Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin.

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