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Zuschüsse Familienerholung

Zuschüsse zur Familienerholung in Bayern – aktuelle Informationen

Der Freistaat Bayern unterstützt Familien, die sich aus finanziellen Gründen keinen gemeinsamen Urlaub leisten können, mit finanziellen Zuschüssen für Familienurlaube in sogenannten Familienferienstätten. Diese Förderung soll Familien helfen, gemeinsam eine erholsame Zeit zu verbringen und das Familienleben zu stärken.

Wer kann die Förderung beantragen?

Gefördert werden folgende Familien, sofern sie alle Voraussetzungen erfüllen:

  • Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld beziehen.

  • Auch Patchworkfamilien und in Ausnahmefällen Großeltern mit Enkelkindern (wenn die Eltern z. B. wegen Krankheit nicht teilnehmen können) können eine Förderung erhalten.

  • Hauptwohnsitz in Bayern ist erforderlich.

Voraussetzungen für den Zuschuss

Damit ein Zuschuss zur Familienerholung bewilligt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Einkommensgrenzen:
    Das jährliche Familiennettoeinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten:

    • Allein erziehende Eltern mit einem Kind: 31 000 €

    • Beide Eltern mit einem Kind: 34 000 €

    • Jedes weitere Kind: + 4 800 €
      Für Familien, die Leistungen nach SGB II/SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, gelten die Einkommensvoraussetzungen als erfüllt.

  2. Förderfähiger Aufenthalt:

    • Der Urlaub muss in einer förderfähigen Familienferienstätte stattfinden (eine Liste der anerkannten Einrichtungen ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) erhältlich).

    • An- und Abreisetag zählen zusammen als ein Verpflegungstag.

  3. Dauer des Urlaubs:

    • Mindestens 6 Tage und maximal 14 Tage Verpflegungstage werden gefördert.

    • Es wird pro Kalenderjahr nur ein Urlaub gefördert.

  4. Eltern‑ und Familienbildung:

    • Während des Aufenthalts muss die Familie an einem Angebot der Eltern‑ und Familienbildung teilnehmen und dies nachweisen.

  5. Reihenfolge von Antrag und Buchung:

    • Der Antrag auf Förderung muss vor der verbindlichen Buchung der Familienferienstätte gestellt werden.

    • Es wird empfohlen, den Antrag mindestens drei Wochen vor dem geplanten Urlaub beim ZBFS einzureichen.

Höhe des Zuschusses

Die Förderung richtet sich nach der Anzahl der Verpflegungstage und beträgt:

  • Bis zu 19,50 € pro Tag für jedes berücksichtigungsfähige Kind und jeden berücksichtigungsfähigen Erwachsenen.

  • Bis zu 25,50 € pro Tag für jedes berücksichtigungsfähige Kind mit einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (nachgewiesen durch Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid nach SGB IX).

➡️ Die Zuwendung kann bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Unterbringung einschließlich Verpflegungspauschale) abdecken; eigene Mittel müssen mindestens 10 % betragen.

Wichtige Hinweise

  • Die Förderung ist eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern und wird nur gewährt, solange Haushaltsmittel verfügbar sind.

  • Der Zuschuss wird nach dem Urlaub ausgezahlt, nachdem die Teilnahme an der Familienbildung und der Aufenthalt bestätigt wurden.

  • Buchung erst nach Antragseingang: Eine verbindliche Buchung darf erst nach Eingang der Bestätigung über den Antrag beim ZBFS erfolgen.

Wie und wo stelle ich den Antrag?

Der Antrag auf Förderung wird beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) gestellt. Dort erhält man auch die Liste der förderfähigen Familienferienstätten und weitere Informationen zur Antragstellung.

https://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/esf/landesmittel/verzeichnis_familienferienstatten_04-12-2023.pdf

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